Der Treuhänder in der Privatinsolvenz

Wenn ein Treuhänder die Verwaltung eines Vermögens oder Einkommens ? so weit vorhanden ? übernimmt, verteilt er den pfändbaren Teil auf die Gläubiger ? in den meisten Fällen zu gleichen Teilen. Gefändet werden kann ab einem Verdienst von 990 Euro netto. Damit bilden 989 Euro einen nicht-pfändbaren Freibetrag. Nicht pfändbar sind Unterhaltsverpflichtungen, Sterbefallversicherungen, Riester-Renten und u.U. Betriebsrenten. Weiterhin ist es durch eine Treuhänderschaft den Gläubigern nicht mehr möglich, selbständig im Rahmen der Einzelvollstreckung Gehaltpfändungen durchzuführen oder Konten zu pfänden. Damit ist der Schuldner vor dem Verlust seines Girokontos weitgehend geschützt. Viele Banken kündigen trotz freiwilliger Selbstverpflichtung Girokonten, wenn das Geld gepfändet wird. Ein neues Girokonto ist dann nur mit großem Aufwand oder nicht mehr im deutschen Inland möglich. Ohne Konto rücken eine neue Wohnung ( die vielleicht billiger wäre und in das Entschuldungs-Konzept besser passen würde) und Arbeitsplatz in weite Ferne und machen jede Überweisung zu einem teuren Luxus. Sachpfändungen oder Abgaben von eidesstattlichen Versicherungen entfallen nun auch.