Vermeidung von Gehaltspfändung oder Kontopfändung

Da Gehältspfändungen oder Kontopfändungen nicht selten zur Kündigung des Girokontos durch die Bank führt und da dann es schwierig ist, ein Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen, sollte eine Gehaltspfändung oder eine Kontopfändung möglichst vermieden werden.

Mit dem im März 2007 in Kraft getretenen ?Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersversorge? kann der Bürger auch hinsichtlich einer zukünftigen Verschuldungssituation ebenso wie der aktuelle Schuldner die Pfändungsfreigrenze durch Einzahlungen in private Rentenversicherungen erhöhen. Grundlage hierfür bildet der § 851c ZPO (ZivilProzeßOrdnung). Für einen 18 jährigen sind das 2000 Euro und für einen 65 jährigen bis zu 9000 Euro zusätzlich zu den bereits gewährten Freigrenzen. Bei einem Arbeitseinkommen wären das ein zusätzlicher Betrag, der zwischen etwa 165 Euro und 750 Euro liegt. Dadurch kann der Schuldner aber nicht über einen größeren Betrag frei verfügen und ausgeben, denn schließlich ist das Geld in der privaten Altersversorge festgelegt, aber damit ist die Höhe, ab der ein Schuldner Gehaltspfändungen oder Kontopfändungen durchführen kann, gestiegen. Es wird also für den Gläubiger schwieriger, auf das Konto des Schuldners zuzugreifen.

Der Vorteil für den Schuldner ist, dass das Risiko, ohne Girokonto dazustehen, weil die Bank aufgrund des Gläubiger-Zugriffes das Girokonto des Schuldners auflöst, wird geringer. Ausserdem fällt die Altersversorge nicht unbegrenzt in die Hände des Gläubigers. Der Schuldner muß nicht befürchten, von einer Rente auf Sozialhilfe-Niveau abhängig zu werden und damit unter die Armutsgrenze zu fallen.