Pfändung der Lebensversicherung vermeiden

Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit ist es für den Gläubiger möglich, eine Lebensversicherung des Schuldners pfänden zu lassen. Das gilt auch für eine Direktversicherung oder wenn die Lebensversicherung ersatzweise statt Rentenversicherung angelegt wurde.

Für den Gläubiger kann eine gepfändete Lebensversicherung von zwei Seiten interessant sein: Zum einen kann der Gläubiger direkt über den Rückkaufswert verfügen, wenn die Versicherungspolice eine Klausel über eine vorzeitige reguläre Kündigungsmöglichkeit enthält. In den meisten Verträgen ist aber keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können. Erst nach einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren gibt es die erste Kündigungsmöglichkeit ohne steuerlichen Nachteil. Für den Gläubiger bedeutet das, dass er bis zum Ablauf der Mindestkündigungzeit warten muß. Aber für viele Gläubiger ist das lieber, als das Risiko, auf den Schulden des Schuldners sitzen zu bleiben.

Ist die Versicherungssumme aber zugunsten eines Dritten festgelegt worden, kommt also der Schuldner gar nicht in Genuß der Versicherungssumme, sondern ein Verwandter, Partner, Kinder, Geschwister… dann kann der Gläubiger die Police nicht pfänden.

Da ein Verlust der Kapitallebensversicherung für den Schuldner durch eine Pfändung daher größer ist, als ein Einsatz der Lebensversicherung in Form von Beleihung oder Verkauf (hierbei bleibt meist der Todesfallschutz erhalten) sollte die Pfändung möglichst vermieden werden. Durch die Neufassung von § 851c ZPO hat der Schuldner erhöhte pfändungsfreie Freibeträge die es ihm ermöglichen, seine Versicherung als Rente einzusetzen und dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen.