Schutz durch Taschengeld-Paragraph?
Verträge, die Minderjährige abschließen sind gem. § 110 BGB nur dann wirksam, wenn der Jugendliche den Einkauf bzw. Vertragsschluß mit dem ihm dafür zur Verfügung gestellten Mitteln tätigt. Die vertragliche Tätigkeit des Jugendlichen muß sich jedoch im Rahmen des Vernünftigen halten. Was der vernünftige Rahmen ist, ist vom Einzelfall abhängig. So kann ein Jugendlicher ein relativ großen Betrag ausgeben, z.B. für ein Fahrrad, auf das er gespart hat, und nicht nur im Rahmen der monatlichen oder wöchentlichen Taschengeldleistungen agieren.
§ 110 ist der sogenannte “Taschengeld-Paragraph”, der eine besondere Form des §107 BGB darstellt: Demnach kann ein Minderjähriger nur dann einen Vertrag schließen ohne die Zustimmung der Eltern einzuholen, wenn er aus dem Vertrag nur einen Vorteil bezieht. Geht der Jugendliche einen Vertrag ein, aus dem ihm auch Pflichten entstehen (bei einem Kauf wäre eine solche Pflicht das Bezahlen, bei einem Kredit wäre die Pflicht die Tilgung, bei einer Leihe wäre die Pflicht die Rückgabe, bei einer Miete die Begleichung der Mietschuld…) muß der gesetzliche Vertreter zustimmen. In der Regel sind das die Eltern.
Der Vorteil, den der Jugendliche erlangen muß, um ohne seine Eltern ein Rechtsgeschäft abwickeln zu können, muß rechtlicher Natur sein. Das bedeutet, ein wirtschaftlicher Vorteil reicht für einen Vertragsschluß ohne elterliche Zustimmung nicht aus. Also reicht ein Kauf zu einem besonders günstigen Preis nicht aus.
Gem. § 108 BGB ist die Wirksamkeit eines ohne des gesetzlichen Vertreters (also meist der Eltern) geschlossenen Vertrages von einer nachträglichen Zustimmung der Eltern abhängig (d.h. der Vertrag des Jugendlichen ist schwebend unwirksam). Diese Zustimmung (Wirksamkeit) muß der gesetzliche Vertreter nicht ausdrücklich vornehmen, der Vertragsgegner kann aber zu der Abgabe der Zustimmung auffordern.